Buttonlösung: Was Shopbetreiber jetzt beachten müssen

Ab 1. August 2012 wird es ernst. Die so genannte Buttonlösung tritt rechtlich bindend in Kraft und verpflichtet Shopbetreiber laut Gesetz dazu bestimmte Informationen im Rahmen des Bestellprozesses transparent zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang sind für die meisten Shopbetreiber einige Änderungen im Bestellprozess erforderlich. Sollten diese Änderungen nicht durchgeführt werden droht eine kostenpflichtige Abmahnung.

Was müssen Shopbetreiber beachten:

1. Beschriftung und Position des Bestellbuttons

Der Bestellbutton muss eindeutig und unmissverständlich beschriftet werden und darf auch keine weiteren Elemente (z.B. Icons oder andere Texte) enthalten. Der Gesetzgeber schlägt die Beschriftung “zahlungspflichtig bestellen” vor. Weitere zulässige Beispiele sind:

  • Kaufen
  • Kostenpflichtig bestellen
  • Kauf abschließen

Unzulässig dagegen sind nicht eindeutige Beschriftungen wie

  • Bestellen
  • Bestellung abschließen
  • Anmelden
  • Weiter

Darüber hinaus ist die Position des Bestellbuttons entscheidend. Einerseits darf es nur noch einen Bestellbutton geben (viele Shopbetrieber haben heute zwei Buttons jeweils auf der Seite unten und oben) andererseits muss der Button möglichst unmittelbar an den Informationen laut Informationspflichten (siehe unten) platziert sein; als quasi Unterschrift unten rechts auf einem “Vertrag”. Die Bestellinformation und der “Button” dürfen nicht durch andere störende Elemente (z.B. Belehrung über AGB und Widerruf unterbrochen werden). Letzlich muss es für den Kunden möglich sein, ohne Scrollen beim Klick alle relvanten Informationen im Blick zu haben.

2. Informationspflichten auf der Bestellseite

Neben der korrekten Beschriftung und Positionierung des Buttons muss der Shopbetreiber zwingend folgende Informationen entsprechend hervorgehoben anbieten.

  1. Die wesentlichen Produktmerkmale
  2. Die Mindestvertragslaufzeit bei Verträgen
  3. Der Gesamtpreis inkl. aller Kostenbestandteile
  4. Zusätzlich anfallende Versandkosten und sonstiger Zusatzkosten (z.B. Kosten für die Zahlungsart)

Diese Informationspflichten sollten viele Shopbetreiber heute schon erfüllen. Knifflig ist die Interpretation darüber, was die wesentlichen Produktmerkmale sind. Nach aktuell vorherrschender Meinung reicht die Produktbezeichnung alleine nicht mehr aus. Derzeit wird diskutiert, ob Artikelbild + Artikelbezeichnung und Link zum Artikel ausreichend sind. Wesentliche Informationen hängen auch stark von der Art der Ware ab. Für manche Artikel mag die Artikelbezeichnung + Artikelbild ausreichend sein (z.B. Schmuck) für andere müssen dagegen evtl. weitere Merkmale angegeben werden (z.B. Fernseher).

Der Informationsblock muss darüber hinaus klar zu erkennen sein. Er soll dem Kunden “sofort ins Auge springen”. Es empfiehlt sich daher eine farbliche Hervorhebung des gesamten Bestellblocks inkl. aller oben genannten Informationen von anderen Elemente, wie z.B. Lieferadresse, Zahlart, usw.

Ein Beispiel für eine optimale Umsetzung findet ihr hier:

http://www.it-recht-kanzlei.de/PDFs/Leitfaden_Buttonloesung.pdf

Weiterführende Links/Quellen:

http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/06/04/button-loesung-bestellseite/

http://t3n.de/news/abmahnungen-vermeiden-faq-389257/

Disclaimer:

Wir von Shopzeilen übernehmen keine Verantwortung dafür, dass Sie nach Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen, rechtssicher sind. Bitte informieren Sie sich dazu bei weiteren Quellen und beobachten Sie sorgfältig Diskussionen und Entscheidung im Rahmen der rechtlichen Debatte.

Das Gesetz (§ 312g Abs. 2 BGB) im Wortlaut:

“(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.  Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.”

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